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   VGH Hessen, 10.11.2015 - 1 A 645/14.Z   

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VGH Hessen, 10.11.2015 - 1 A 645/14.Z (https://dejure.org/2015,38978)
VGH Hessen, Entscheidung vom 10.11.2015 - 1 A 645/14.Z (https://dejure.org/2015,38978)
VGH Hessen, Entscheidung vom 10. November 2015 - 1 A 645/14.Z (https://dejure.org/2015,38978)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 12 BeamtVG, § 12 HBeamtVG
    Ruhegehaltsfähige Ausbildungszeiten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ruhegehaltsfähige Ausbildungszeiten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BeamtVG § 12; HBeamtVG § 12
    ALLGEMEINE SCHULBILDUNG; FACHHOCHSCHULREIFE; HOCHSCHULREIFE; LEHRAMT; PRAKTISCHE AUSBILDUNG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2016, 264
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (21)

  • BVerwG, 26.09.1996 - 2 C 28.95

    Beamtenrecht - Beamtenversorgung, Berücksichtigung von Ausbildungszeiten als

    Auszug aus VGH Hessen, 10.11.2015 - 1 A 645/14
    Das Verwaltungsgericht hat vielmehr zu Recht und im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 26. September 1996 - 2 C 28/95 -, juris, Rn. 7) ausgeführt, dass die Frage, welche Ausbildung im Sinne des § 12 Abs. 1 BeamtVG (in der im Zeitpunkt der Zurruhesetzung geltenden a.F.) vorgeschrieben ist und ob sie eine in erster Linie geforderte allgemeine Schulbildung mit der Folge ersetzt, dass sie nach § 12 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG a.F. nicht als ruhegehaltsfähige Dienstzeiten anrechenbar ist, sich aus den laufbahnrechtlichen Regelungen zur Zeit der Ableistung der jeweiligen Ausbildung ergibt (Urteile vom 28. April 1983 - 2 C 97.81-, vom 26. September 1996 - 2 C 28.95 -, vom 29. September 2005 - 2 C 33.04 - und vom 11. Dezember 2008 - 2 C 9.08 - sowie Beschlüsse vom 20. Juli 1989 - 2 B 33.88 -, vom 5. Dezember 2011 - 2 B 103.11 - und vom 6. Mai 2014 - 2 B 90/13 -, alle juris).

    Darauf, ob die auf diesem Weg durchlaufene Ausbildung allein dem Ersatz der maßgeblichen allgemeinen Schulbildung oder zugleich noch einem anderen Zweck diente, kommt es im Rahmen von § 12 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG a.F. nicht an (BVerwG, Urteil vom 26. September 1996 - 2 C 28/95 -, juris, Rn. 18, und Beschluss vom 6. Mai 2014 - 2 B 90/13 -, juris).

    Im Übrigen hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof bereits mit Urteil vom 30. August 1995 (- 8 UE 582/93 -, juris, Rn 36, bestätigt insoweit durch BVerwG, Urteil vom 26. September 1996 - 2 C 28/95 -, juris) zu einer vergleichbaren Situation ausgeführt:.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem diese Ausführungen bestätigenden Urteil vom 26. September 1996 (a.a.O.) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weder auf die Dauer der Ausbildung noch darauf ankommt, ob sie allein dem Ersatz einer allgemeinen Schulbildung oder zugleich noch einem anderen Zweck diente.

  • BVerwG, 06.05.2014 - 2 B 90.13

    Berücksichtigung als ruhegehaltfähige Dienstzeit; vorgeschriebene Ausbildung;

    Auszug aus VGH Hessen, 10.11.2015 - 1 A 645/14
    Das Verwaltungsgericht hat vielmehr zu Recht und im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 26. September 1996 - 2 C 28/95 -, juris, Rn. 7) ausgeführt, dass die Frage, welche Ausbildung im Sinne des § 12 Abs. 1 BeamtVG (in der im Zeitpunkt der Zurruhesetzung geltenden a.F.) vorgeschrieben ist und ob sie eine in erster Linie geforderte allgemeine Schulbildung mit der Folge ersetzt, dass sie nach § 12 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG a.F. nicht als ruhegehaltsfähige Dienstzeiten anrechenbar ist, sich aus den laufbahnrechtlichen Regelungen zur Zeit der Ableistung der jeweiligen Ausbildung ergibt (Urteile vom 28. April 1983 - 2 C 97.81-, vom 26. September 1996 - 2 C 28.95 -, vom 29. September 2005 - 2 C 33.04 - und vom 11. Dezember 2008 - 2 C 9.08 - sowie Beschlüsse vom 20. Juli 1989 - 2 B 33.88 -, vom 5. Dezember 2011 - 2 B 103.11 - und vom 6. Mai 2014 - 2 B 90/13 -, alle juris).

    Darauf, ob die auf diesem Weg durchlaufene Ausbildung allein dem Ersatz der maßgeblichen allgemeinen Schulbildung oder zugleich noch einem anderen Zweck diente, kommt es im Rahmen von § 12 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG a.F. nicht an (BVerwG, Urteil vom 26. September 1996 - 2 C 28/95 -, juris, Rn. 18, und Beschluss vom 6. Mai 2014 - 2 B 90/13 -, juris).

    Sie lässt sich - wie oben dargelegt - indes mit der auch vom Verwaltungsgericht angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (zuletzt Beschluss vom 6. Mai 2014 - 2 B 90/13 -, juris; ebenso ausdrücklich zur Nichtanrechenbarkeit bei "Doppelnatur" einer Ausbildung auch: OVG des Landes Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11. Februar 2011,- 2 A 11313/10 -, juris) im Sinne der Ausführungen des Verwaltungsgerichts beantworten.

  • BVerwG, 13.01.1992 - 2 B 90.91
    Auszug aus VGH Hessen, 10.11.2015 - 1 A 645/14
    "Was praktische Ausbildung im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG und eine die allgemeine Schulbildung ersetzende andere Art der Ausbildung im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG ist, bestimmt sich nach den jeweiligen Vorschriften des Laufbahnrechts (BVerwG, Urteil vom 19. September 1991 - 2 C 34.89 -, Buchholz 240 Nr. 17 zu § 28 BBesG = DÖD 1992, 179 [BVerwG 19.09.1991 - BVerwG 2 C 34.89] ; BVerwG, Beschluß vom 13. Januar 1992 - 2 B 90.91 -, Buchholz 239.1 Nr. 9 zu § 12 BeamtVG).

    Legen die Laufbahnvorschriften für den Zugang zu den Laufbahnen des mittleren Dienstes einheitlich dahin fest, daß mindestens der Abschluß einer Realschule oder der erfolgreiche Besuch einer Hauptschule und eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung zu fordern ist, so ist davon auszugehen, daß der Hauptschulabschluß und eine förderlich abgeschlossene Berufsausbildung einen Realschulabschluß als Regelzugangsvoraussetzung für die Laufbahn des mittleren Dienstes mit der Folge ersetzen, daß die Zeit der Lehre auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit nicht angerechnet werden darf (BVerwG, Beschluß vom 13. Januar 1992, a.a.O.).

  • BVerwG, 20.07.1989 - 2 B 33.88

    Schulbildung - Besuch einer Fachoberschule - Besoldung - Dienstalter - Anrechnung

    Auszug aus VGH Hessen, 10.11.2015 - 1 A 645/14
    Das Verwaltungsgericht hat vielmehr zu Recht und im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 26. September 1996 - 2 C 28/95 -, juris, Rn. 7) ausgeführt, dass die Frage, welche Ausbildung im Sinne des § 12 Abs. 1 BeamtVG (in der im Zeitpunkt der Zurruhesetzung geltenden a.F.) vorgeschrieben ist und ob sie eine in erster Linie geforderte allgemeine Schulbildung mit der Folge ersetzt, dass sie nach § 12 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG a.F. nicht als ruhegehaltsfähige Dienstzeiten anrechenbar ist, sich aus den laufbahnrechtlichen Regelungen zur Zeit der Ableistung der jeweiligen Ausbildung ergibt (Urteile vom 28. April 1983 - 2 C 97.81-, vom 26. September 1996 - 2 C 28.95 -, vom 29. September 2005 - 2 C 33.04 - und vom 11. Dezember 2008 - 2 C 9.08 - sowie Beschlüsse vom 20. Juli 1989 - 2 B 33.88 -, vom 5. Dezember 2011 - 2 B 103.11 - und vom 6. Mai 2014 - 2 B 90/13 -, alle juris).

    Gleiches gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BBesG in der vor dem 1. Januar 1990 geltenden Fassung (Beschluß vom 20. Juli 1989 - 2 B 33.88 -, Buchholz 240 Nr. 16 zu § 28 BBesG = ZBR 1990, 125), wenn als Voraussetzung für den Zugang zur Laufbahn eines Beamten eine Fachhochschulausbildung vorgeschrieben ist und die für die Aufnahme des Fachhochschulstudiums erforderliche Fachhochschulreife sowohl durch den Besuch der 11. und 12. Klasse einer Fachoberschule als auch über eine Lehre, die den Besuch der Fachoberschule in der 11. Klasse ersetzt, und den anschließenden Besuch der 12. Klasse der Fachoberschule erreicht werden kann.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 11.02.2011 - 2 A 11313/10

    Ruhegehaltsfähigkeit von Ausbildungszeiten

    Auszug aus VGH Hessen, 10.11.2015 - 1 A 645/14
    Dies gilt ungeachtet dessen, ob diese Ausbildungsschritte gleichzeitig noch weitere laufbahnrechtlich vorgeschriebene Voraussetzungen ersetzen ("Doppelnatur"- ebenso: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11. Februar 2011 - 2 A 11313/10 -).

    Sie lässt sich - wie oben dargelegt - indes mit der auch vom Verwaltungsgericht angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (zuletzt Beschluss vom 6. Mai 2014 - 2 B 90/13 -, juris; ebenso ausdrücklich zur Nichtanrechenbarkeit bei "Doppelnatur" einer Ausbildung auch: OVG des Landes Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11. Februar 2011,- 2 A 11313/10 -, juris) im Sinne der Ausführungen des Verwaltungsgerichts beantworten.

  • OVG Saarland, 05.07.2013 - 1 A 292/13

    Zur Ruhegehaltsfähigkeit von Ausbildungszeiten

    Auszug aus VGH Hessen, 10.11.2015 - 1 A 645/14
    Diese Auffassung vertrete auch das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes in seinem Urteil vom 5. Juli 2013 (1 A 292/13).

    Soweit sich der Kläger für seine gegenteilige Auffassung auf die Entscheidung des Oberverwaltungsgericht des Saarlandes (Urteil vom 5. Juli 2013 - 1 A 292/13 -, juris) beruft, verfängt dies schon deshalb nicht, weil der dortige Sachverhalt dem hiesigen nicht vergleichbar ist.

  • BVerwG, 19.09.1991 - 2 C 34.89

    Besoldungsdienstalter - Allgemeine Schulbildung - Vorgeschriebene Ausbildung -

    Auszug aus VGH Hessen, 10.11.2015 - 1 A 645/14
    "Was praktische Ausbildung im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG und eine die allgemeine Schulbildung ersetzende andere Art der Ausbildung im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG ist, bestimmt sich nach den jeweiligen Vorschriften des Laufbahnrechts (BVerwG, Urteil vom 19. September 1991 - 2 C 34.89 -, Buchholz 240 Nr. 17 zu § 28 BBesG = DÖD 1992, 179 [BVerwG 19.09.1991 - BVerwG 2 C 34.89] ; BVerwG, Beschluß vom 13. Januar 1992 - 2 B 90.91 -, Buchholz 239.1 Nr. 9 zu § 12 BeamtVG).
  • VGH Hessen, 16.07.2007 - 1 UZ 878/07

    Berechnung des auf die Zeit der Kindererziehung entfallenden Ruhegehaltes

    Auszug aus VGH Hessen, 10.11.2015 - 1 A 645/14
    Die Klärungsbedürftigkeit fehlt deshalb, wenn sich die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsmethoden und auf der Basis der bereits vorliegenden Rechtsprechung ohne Weiteres beantworten lässt (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. Februar 2013 - 1 A 2851/11 -, juris, Rn. 41; in diesem Sinne auch Beschluss des Senats vom 16. Juli 2007 - 1 UZ 878/07 -, juris, Rn. 8).
  • VGH Hessen, 30.08.1995 - 8 UE 582/93

    Beamtenrecht: Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit - Ausgleich der

    Auszug aus VGH Hessen, 10.11.2015 - 1 A 645/14
    Im Übrigen hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof bereits mit Urteil vom 30. August 1995 (- 8 UE 582/93 -, juris, Rn 36, bestätigt insoweit durch BVerwG, Urteil vom 26. September 1996 - 2 C 28/95 -, juris) zu einer vergleichbaren Situation ausgeführt:.
  • VGH Hessen, 08.03.2013 - 9 A 827/12

    Zum Vorbringen von Berufungszulassungsgründen bei mehreren selbständig tragenden

    Auszug aus VGH Hessen, 10.11.2015 - 1 A 645/14
    Um die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darzulegen, muss der Rechtsmittelführer eine bestimmte, noch ungeklärte und für die Rechtsmittelentscheidung erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren und außerdem angeben, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage bestehen soll (Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 8. März 2013 - 9 A 827/12.Z - juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.02.2013 - 1 A 2851/11

    Klärung der Frage des Vorgesetzten eines Bewerbers zu einem bestimmten Zeitpunkt

  • BVerwG, 24.02.1970 - VI C 72.67

    Einbeziehung eines Einführungslehrgangs für Jungmänner an einer

  • BVerwG, 10.03.2004 - 7 AV 4.03

    Berufungszulassung; Zulassungsgründe; ernstliche Zweifel; tragende

  • BVerfG, 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10

    Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz (Art 19 Abs 4 GG) durch

  • BVerwG, 11.12.2008 - 2 C 9.08

    Ruhebezüge; Ausbildungszeit; ruhegehaltfähige Dienstzeit; Sonderurlaub bei der

  • BVerwG, 05.12.2011 - 2 B 103.11

    Ruhegehaltfähigkeit; vordienstliche Tätigkeit, die zur Ernennung geführt hat;

  • BVerwG, 26.10.2011 - 2 B 69.10

    Disziplinarklageverfahren; Inhalt der Klageschrift; Grundsatz der Unmittelbarkeit

  • BVerwG, 29.09.2005 - 2 C 33.04

    Ruhegehaltfähige Vordienstzeiten; Zeiten einer praktischen Ausbildung; Aufstieg

  • BVerwG, 07.06.2011 - 6 B 6.11

    Bei einer geltendgemachten Abweichung einer das hessische Studienbeitragsrecht

  • BVerwG, 28.04.1983 - 2 C 97.81

    Anderer Bewerber - Besoldungsdienstalter - Vorbildungszeiten

  • OVG Berlin-Brandenburg, 19.07.2011 - 2 N 82.09

    Zulassung der Berufung; ernstliche Zweifel; fehlerhafte Beweiswürdigung;

  • OVG Schleswig-Holstein, 17.02.2021 - 4 LA 208/19

    Gerichtsgebäude; öffentlich-rechtliches Hausrecht; Vertretung der Gerichtsleitung

    Die bloße Möglichkeit einer anderen Bewertung der festgestellten Tatsachen und Beweise genügt dagegen zur Begründung ernstlicher Zweifel nicht (VGH Mannheim, Beschl. v. 24.11.2020 - 10 S 2012/19 -, juris Rn. 3 a.E.; VGH Kassel, Beschl. v. 10.11.2015 - 1 A 645/14.Z -, juris Rn. 29).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 17.11.2022 - 1 L 100/20

    Aufforderung zur Vorlage von Dienstplänen und Arbeitszeitnachweisen für

    Es fehlt daher bereits an der Klärungsbedürftigkeit der Fragen (vgl. hierzu OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Dezember 2015 - 1 A 185/15 -, juris Rn. 3, und vom 1. August 2022 - 13 A 2646/20 -, juris Rn. 75; HessVGH, Beschluss vom 10. November 2015 - 1 A 645/14.Z -, juris Rn. 31; OVG RP, Beschluss vom 11. Juli 2017 - 2 A 11035/17 -, juris Rn. 15).
  • OVG Schleswig-Holstein, 04.08.2021 - 4 LA 102/20

    Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis, Ausstellung eines Ausweisersatzes

    Die bloße Möglichkeit einer anderen Bewertung des Ergebnisses einer Beweisaufnahme genügt dagegen zur Begründung ernstlicher Zweifel nicht (VGH Mannheim, Beschluss vom 24.11.2020 - 10 S 2012/19 -, juris Rn. 3, VGH Kassel, Beschluss vom 10.11.2015 - 1 A 645/14.Z -, juris Rn. 29).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 23.02.2023 - 1 L 38/22

    Mitgliedschaft in einer Fischereigenossenschaft; Eintragung selbständiger

    Die Klärungsbedürftigkeit fehlt deshalb, wenn sich die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsmethoden und auf der Basis der bereits vorliegenden Rechtsprechung ohne Weiteres beantworten lässt (vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Dezember 2015 - 1 A 185/15 -, juris Rn. 3, und vom 1. August 2022 - 13 A 2646/20 -, juris Rn. 75; HessVGH, Beschluss vom 10. November 2015 - 1 A 645/14.Z -, juris Rn. 31; OVG RP, Beschluss vom 11. Juli 2017 - 2 A 11035/17 -, juris Rn. 15).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 18.10.2022 - 1 L 59/22

    Beamtenversorgung bei begrenzter Dienstfähigkeit

    Die Klärungsbedürftigkeit fehlt deshalb, wenn sich die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsmethoden und auf der Basis der bereits vorliegenden Rechtsprechung ohne Weiteres beantworten lässt (vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Dezember 2015 - 1 A 185/15 -, juris Rn. 3, und vom 1. August 2022 - 13 A 2646/20 -, juris Rn. 75; HessVGH, Beschluss vom 10. November 2015 - 1 A 645/14.Z -, juris Rn. 31; OVG RP, Beschluss vom 11. Juli 2017 - 2 A 11035/17 -, juris Rn. 15).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 19.07.2023 - 1 L 116/22

    Berücksichtigung von Krankenhausleistungen im retrospektiv bestimmten Erlösbudget

    Die Klärungsbedürftigkeit fehlt deshalb, wenn sich die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsmethoden und auf der Basis der bereits vorliegenden Rechtsprechung ohne Weiteres beantworten lässt (vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Dezember 2015 - 1 A 185/15 -, juris Rn. 3, und vom 1. August 2022 - 13 A 2646/20 -, juris Rn. 75; HessVGH, Beschluss vom 10. November 2015 - 1 A 645/14.Z -, juris Rn. 31; OVG RP, Beschluss vom 11. Juli 2017 - 2 A 11035/17 -, juris Rn. 15).
  • OVG Schleswig-Holstein, 29.03.2018 - 4 LA 37/17

    Begründung eines Urteils; Zeugenvernehmung und -belehrung

    Sind bei der Beweiswürdigung mehrere Folgerungen denkgesetzlich möglich, so ist es fehlerfrei, wenn sich das Tatsachengericht für eine von mehreren möglichen Folgerungen entscheidet, da es seine ihm durch § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO übertragene Aufgabe ist, sich unter Abwägung verschiedener Möglichkeiten seine Überzeugung zu bilden (VGH Kassel, Beschl. v. 10.11.2015 - 1 A 645/14.Z -, juris Rn. 29).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 06.12.2022 - 1 L 27/21

    Zuständige Behörde für die Freistellung von Grundstücken von Bahnbetriebszwecken

    Die Klärungsbedürftigkeit fehlt deshalb, wenn sich die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsmethoden und auf der Basis der bereits vorliegenden Rechtsprechung ohne Weiteres beantworten lässt (vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Dezember 2015 - 1 A 185/15 -, juris Rn. 3, und vom 1. August 2022 - 13 A 2646/20 -, juris Rn. 75; HessVGH, Beschluss vom 10. November 2015 - 1 A 645/14.Z -, juris Rn. 31; OVG RP, Beschluss vom 11. Juli 2017 - 2 A 11035/17 -, juris Rn. 15).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 09.05.2023 - 1 L 65/22

    Versagung der Auszahlung bewilligter landwirtschaftlicher Subventionen wegen

    Die Klärungsbedürftigkeit fehlt deshalb, wenn sich die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsmethoden und auf der Basis der bereits vorliegenden Rechtsprechung ohne Weiteres beantworten lässt (vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Dezember 2015 - 1 A 185/15 -, juris Rn. 3, und vom 1. August 2022 - 13 A 2646/20 -, juris Rn. 75; HessVGH, Beschluss vom 10. November 2015 - 1 A 645/14.Z -, juris Rn. 31; OVG RP, Beschluss vom 11. Juli 2017 - 2 A 11035/17 -, juris Rn. 15).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 15.11.2022 - 1 L 115/22

    Widerrufs einer Altersteilzeitbewilligung - Arbeitszeit

    Die Klärungsbedürftigkeit fehlt deshalb, wenn sich die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsmethoden oder auf der Basis der bereits vorliegenden Rechtsprechung ohne Weiteres beantworten lässt (vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Dezember 2015 - 1 A 185/15 -, juris Rn. 3 m. w. N., vom 13. April 2016 - 1 A 1236/15 -, juris Rn. 31, und vom 1. August 2022 - 13 A 2646/20 -, juris Rn. 75; HessVGH, Beschluss vom 10. November 2015 - 1 A 645/14.Z -, juris Rn. 31 m. w. N.; OVG RP, Beschluss vom 11. Juli 2017 - 2 A 11035/17 -, juris Rn. 15 m. w. N.).
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